St. Gallen macht von JSG Art. 5 Abs. 4 Gebrauch und schont das Schneehuhn (Alpenschneehuhn, Lagopus muta) kantonal ganzjährig. Die eidgenössische Jagdzeit wird damit vollständig aufgehoben. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. l (Birkhahn, Schneehuhn und Rebhuhn): Schonzeit vom 1. Dezember bis 15. Oktober, eidg. Jagdzeit somit 16. Oktober bis 30. November.

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Alpenschneehuhn

Hochalpine Hühnerart, in DACH praktisch nur in den Alpen, restriktive Bejagung.

Hinweis

Schonzeiten werden in St. Gallen durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.