Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Wisent zählt in Solothurn nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Bison bonasus ist weder im eidgenössischen noch im solothurnischen Jagdrecht als jagdbare Art vorgesehen. Ob freilebende Wisente überhaupt als «in der Schweiz wildlebende» Paarhufer im Sinne von JSG Art. 2 gelten, ist aus den eingesehenen Quellen nicht abschliessend belegbar; für die Jagdbarkeit im Kanton Solothurn ist das ohne Bedeutung, da Anhang 1 die Art nicht führt.

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (Art. 5 gegenüber Stand 1.1.2022 unverändert). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Wisent

Größtes Landsäugetier Europas, in DACH praktisch nur in Reservaten — keine reguläre Bejagung.

Hinweis

Schonzeiten werden in Solothurn durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (Art. 5 gegenüber Stand 1.1.2022 unverändert) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.