Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Steinbock zählt in Solothurn nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Capra ibex unterliegt keiner Jagd im Rechtssinn. Eine Bestandsregulierung ist nur nach JSG Art. 7a Abs. 1 Bst. a möglich - durch den Kanton, mit vorheriger Zustimmung des BAFU, im Zeitraum vom 1. August bis 30. November, und nur unter den Voraussetzungen von Art. 7a Abs. 2. Der Kanton Solothurn sieht in seiner Jagdverordnung keine solche Regulierung vor; ob im Kanton überhaupt eine Steinbockkoloni

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (Art. 5 gegenüber Stand 1.1.2022 unverändert). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Steinbock

Schweres Hochgebirgswild mit massivem Hornkranz, in DACH praktisch nur in der Schweiz und Tirol.

Hinweis

Schonzeiten werden in Solothurn durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (Art. 5 gegenüber Stand 1.1.2022 unverändert) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.