Schonzeit · CH-SO
Schalenwild Solothurn
Schonzeit Steinbock
In Solothurn — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Stand am 1. Februar 2025 (Art. 5 gegenüber Stand 1.1.2022 unverändert), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Unterliegt nicht dem Jagdrecht
Capra ibex unterliegt keiner Jagd im Rechtssinn. Eine Bestandsregulierung ist nur nach JSG Art. 7a Abs. 1 Bst. a möglich - durch den Kanton, mit vorheriger Zustimmung des BAFU, im Zeitraum vom 1. August bis 30. November, und nur unter den Voraussetzungen von Art. 7a Abs. 2. Der Kanton Solothurn sieht in seiner Jagdverordnung keine solche Regulierung vor; ob im Kanton überhaupt eine Steinbockkoloni
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (Art. 5 gegenüber Stand 1.1.2022 unverändert). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Steinbock
Schweres Hochgebirgswild mit massivem Hornkranz, in DACH praktisch nur in der Schweiz und Tirol.