Eidgenössisch jagdbare Art; Einschränkung der Artenliste durch den Kanton nach JSG Art. 5 Abs. 4. Cervus nippon ist zudem in JSV Anhang 1 als nicht einheimische Art mit bewilligungspflichtiger Einfuhr/Haltung gelistet. Im Kanton Solothurn keine Jagdzeit. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. c: Damhirsch, Sikahirsch und Mufflon - Schonzeit vom 1. Februar bis 31. Juli (entspricht einer eidg. Jagdzeit vom 1. Augus

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (Art. 5 gegenüber Stand 1.1.2022 unverändert). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Sikawild

Aus Asien stammende Hirschart, in DACH lokal eingebürgert.

Hinweis

Schonzeiten werden in Solothurn durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (Art. 5 gegenüber Stand 1.1.2022 unverändert) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.