Eidgenössisch jagdbare Art; Einschränkung der Artenliste durch den Kanton nach JSG Art. 5 Abs. 4. Im Kanton Solothurn keine Jagdzeit. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. l: Birkhahn, Schneehuhn und Rebhuhn - Schonzeit vom 1. Dezember bis 15. Oktober (entspricht einer eidg. Jagdzeit vom 16. Oktober bis 30. November).

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (Art. 5 gegenüber Stand 1.1.2022 unverändert). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Rebhuhn

Klassisches Niederwild der offenen Feldflur, Bestände seit Jahrzehnten dramatisch rückläufig.

Hinweis

Schonzeiten werden in Solothurn durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (Art. 5 gegenüber Stand 1.1.2022 unverändert) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.