Bundesrechtlich als Wildente jagdbar; der Kanton Solothurn beschränkt die jagdbaren Enten in Anhang 1 auf Stockente, Tafelente und Reiherente (JSG Art. 5 Abs. 4). Im Kanton Solothurn daher keine Jagdzeit. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. o: Haubentaucher, Blässhuhn, Kormoran und Wildenten - Schonzeit vom 1. Februar bis 31. August (entspricht einer eidg. Jagdzeit vom 1. September bis 31. Januar). Die Kricken

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (Art. 5 gegenüber Stand 1.1.2022 unverändert). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Krickente

Kleinste mitteleuropäische Wildente, sehr wendiger Flieger.

Hinweis

Schonzeiten werden in Solothurn durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (Art. 5 gegenüber Stand 1.1.2022 unverändert) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.