Eidgenössisch jagdbare Art; Einschränkung der Artenliste durch den Kanton nach JSG Art. 5 Abs. 4. Dama dama ist zudem in JSV Anhang 1 als nicht einheimische Art mit bewilligungspflichtiger Einfuhr/Haltung gelistet. Im Kanton Solothurn keine Jagdzeit. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. c: Damhirsch, Sikahirsch und Mufflon - Schonzeit vom 1. Februar bis 31. Juli (entspricht einer eidg. Jagdzeit vom 1. August bi

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (Art. 5 gegenüber Stand 1.1.2022 unverändert). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Damwild

Mittelgroßes Schalenwild mit Schaufelgeweih, ursprünglich Mittelmeer, in DACH überwiegend in Gehegen und einzelnen wildlebenden Populationen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Solothurn durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (Art. 5 gegenüber Stand 1.1.2022 unverändert) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.