Eidgenössisch jagdbare Art; Solothurn hat die Liste der jagdbaren Arten nach JSG Art. 5 Abs. 4 eingeschränkt und führt das Schneehuhn nicht in Anhang 1 JaV. Damit besteht im Kanton keine Jagdzeit. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. l: Birkhahn, Schneehuhn und Rebhuhn - Schonzeit vom 1. Dezember bis 15. Oktober (entspricht einer eidg. Jagdzeit vom 16. Oktober bis 30. November).

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (Art. 5 gegenüber Stand 1.1.2022 unverändert). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Alpenschneehuhn

Hochalpine Hühnerart, in DACH praktisch nur in den Alpen, restriktive Bejagung.

Hinweis

Schonzeiten werden in Solothurn durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (Art. 5 gegenüber Stand 1.1.2022 unverändert) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.