Jährlich neu festgelegt

Die Jagdzeiten für Ringeltaube werden in Schwyz jedes Jahr durch Verfügung bestimmt. Der unten genannte Stand gilt für das laufende Jahr — bitte vor der Jagd die aktuelle kantonale Verfügung prüfen.

Die Jagdzeiten werden in diesem Kanton jährlich neu festgelegt. Für 2026: Niederwildjagd (Patent I 2026-10-01–2026-12-12; Niederwildjagd (Patent I 2027-01-08–2027-02-13. Nur mit Patent II (Niederwildjagd). Der Kolkrabe ist im Kanton Schwyz trotz JSG Art. 5 Abs. 1 lit. m ganzjährig geschont (AJBV Ziff. 8.4 lit. a). Schontage nach AJBV Ziff. 7.3 lit. a beachten. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. m: Ringeltaube, Türkentaube, Kolkrabe und Nebelkrähe – Schonzeit vom 16. Februar bis 31. Juli (eidgenössische Jagdzeit somit 1. August bis 15. Februar).

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 5 Abs. 2 (geschützte Enten-/Gans-/Schwanenarten), Art. 5 Abs. 3 (ganzjährig jagdbar), Art. 5 Abs. 4 (Kantone können Schonzeiten verlängern / Liste einschr · Stand Stand am 1. Februar 2025 (aktuell konsolidierte Fassung, Stand 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Ringeltaube

Häufige Wildtaube, klassisches Federwild der Saatzeitenjagd.

Hinweis

Schonzeiten werden in Schwyz durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (aktuell konsolidierte Fassung, Stand 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.