Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Rebhuhn zählt in Schwyz nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Bundesrechtliche Schonung, nicht kantonale – in der ganzen Schweiz nicht bejagbar. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. l würde für Birkhahn, Schneehuhn und Rebhuhn eine Schonzeit vom 1. Dezember bis 15. Oktober vorsehen; diese Bestimmung ist für das Rebhuhn durch JSV Art. 3bis Abs. 1 lit. a überholt.

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 5 Abs. 2 (geschützte Enten-/Gans-/Schwanenarten), Art. 5 Abs. 3 (ganzjährig jagdbar), Art. 5 Abs. 4 (Kantone können Schonzeiten verlängern / Liste einschr · Stand Stand am 1. Februar 2025 (aktuell konsolidierte Fassung, Stand 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Rebhuhn

Klassisches Niederwild der offenen Feldflur, Bestände seit Jahrzehnten dramatisch rückläufig.

Hinweis

Schonzeiten werden in Schwyz durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (aktuell konsolidierte Fassung, Stand 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.