Beleg beruht auf dem Fehlen in den abschliessenden kantonalen Listen, nicht auf einer ausdrücklichen Schonungserklärung. Der Mufflon (Ovis aries) steht zudem in JSV Anhang 1 als nicht einheimische Art (Art. 8a Abs. 2). JSG Art. 5 Abs. 1 lit. c: Damhirsch, Sikahirsch und Mufflon – Schonzeit vom 1. Februar bis 31. Juli (eidgenössische Jagdzeit somit 1. August bis 31. Januar).

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 5 Abs. 2 (geschützte Enten-/Gans-/Schwanenarten), Art. 5 Abs. 3 (ganzjährig jagdbar), Art. 5 Abs. 4 (Kantone können Schonzeiten verlängern / Liste einschr · Stand Stand am 1. Februar 2025 (aktuell konsolidierte Fassung, Stand 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Muffelwild

Wildschaf mit Schneckengehörn, eingebürgert in DACH, lebt in Rudeln in Mittelgebirgen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Schwyz durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (aktuell konsolidierte Fassung, Stand 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.