Jährlich neu festgelegt

Die Jagdzeiten für Marderhund werden in Schwyz jedes Jahr durch Verfügung bestimmt. Der unten genannte Stand gilt für das laufende Jahr — bitte vor der Jagd die aktuelle kantonale Verfügung prüfen.

Die Jagdzeiten werden in diesem Kanton jährlich neu festgelegt. Für 2026: Hochwildjagd (Patent I, 2026-09-01–2026-11-27; Niederwildjagd (Patent I 2026-10-01–2026-11-27; Patent III – Ansitz am R 2026-10-01–2026-11-30; Patent III – Baujagd / A 2026-10-01–2027-01-12. Deutliche kantonale Einschränkung: Der Bund lässt die ganzjährige Jagd zu, der Kanton Schwyz bindet sie an Patente und Zeitfenster (JSG Art. 5 Abs. 4). Abweichung in den Quellen: JBV Ziff. 4.1 nennt für die Lusserjagd '28.02.27', die Übersicht '27.02.27' (Jagdjahresende nach JBV Ziff. 1 ist der 27. Februar 2027 – konservativ eingetr

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 5 Abs. 2 (geschützte Enten-/Gans-/Schwanenarten), Art. 5 Abs. 3 (ganzjährig jagdbar), Art. 5 Abs. 4 (Kantone können Schonzeiten verlängern / Liste einschr · Stand Stand am 1. Februar 2025 (aktuell konsolidierte Fassung, Stand 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Marderhund

Eingewanderter Neozoon aus Ostasien, ganzjährig bejagbar.

Hinweis

Schonzeiten werden in Schwyz durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (aktuell konsolidierte Fassung, Stand 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.