Kantonale Ganzjahresschonung als Rote-Liste-Art nach JSG Art. 5 Abs. 4. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. o: Haubentaucher, Blässhuhn, Kormoran und Wildenten – Schonzeit vom 1. Februar bis 31. August (eidgenössische Jagdzeit somit 1. September bis 31. Januar). Die Krickente gehört zu den 'Wildenten' und ist bundesrechtlich nicht nach Art. 5 Abs. 2 ausgenommen.

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 5 Abs. 2 (geschützte Enten-/Gans-/Schwanenarten), Art. 5 Abs. 3 (ganzjährig jagdbar), Art. 5 Abs. 4 (Kantone können Schonzeiten verlängern / Liste einschr · Stand Stand am 1. Februar 2025 (aktuell konsolidierte Fassung, Stand 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Krickente

Kleinste mitteleuropäische Wildente, sehr wendiger Flieger.

Hinweis

Schonzeiten werden in Schwyz durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (aktuell konsolidierte Fassung, Stand 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.