Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Hermelin zählt in Schwyz nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Bundesrechtlich geschützte Art; kein Jagdrecht, auch nicht über die Haarraubwildpatente.

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 5 Abs. 2 (geschützte Enten-/Gans-/Schwanenarten), Art. 5 Abs. 3 (ganzjährig jagdbar), Art. 5 Abs. 4 (Kantone können Schonzeiten verlängern / Liste einschr · Stand Stand am 1. Februar 2025 (aktuell konsolidierte Fassung, Stand 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Hermelin

Klein-Marder mit weißem Winterfell, in DACH überwiegend nicht mehr bejagt.

Hinweis

Schonzeiten werden in Schwyz durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (aktuell konsolidierte Fassung, Stand 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.