Ausdrückliche kantonale Ganzjahresschonung nach JSG Art. 5 Abs. 4 – nicht zu verwechseln mit dem Schneehasen, der eine (sehr kurze) Jagdzeit hat. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. f: Feldhase, Schneehase und Wildkaninchen – Schonzeit vom 1. Januar bis 30. September (eidgenössische Jagdzeit somit 1. Oktober bis 31. Dezember).

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 5 Abs. 2 (geschützte Enten-/Gans-/Schwanenarten), Art. 5 Abs. 3 (ganzjährig jagdbar), Art. 5 Abs. 4 (Kantone können Schonzeiten verlängern / Liste einschr · Stand Stand am 1. Februar 2025 (aktuell konsolidierte Fassung, Stand 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Feldhase

Niederwild der offenen Feldlandschaft, Bestände seit Jahrzehnten rückläufig.

Hinweis

Schonzeiten werden in Schwyz durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (aktuell konsolidierte Fassung, Stand 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.