Beleg beruht auf dem Fehlen in den abschliessenden kantonalen Listen, nicht auf einer ausdrücklichen Schonungserklärung. Der Damhirsch (Dama dama) steht zudem in JSV Anhang 1 als nicht einheimische Art (Art. 8a Abs. 2); freilebende Bestände wären nach JSV Art. 8a Abs. 5 durch den Kanton zu regulieren, nicht über die Patentjagd. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. c: Damhirsch, Sikahirsch und Mufflon – Schonzei

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 5 Abs. 2 (geschützte Enten-/Gans-/Schwanenarten), Art. 5 Abs. 3 (ganzjährig jagdbar), Art. 5 Abs. 4 (Kantone können Schonzeiten verlängern / Liste einschr · Stand Stand am 1. Februar 2025 (aktuell konsolidierte Fassung, Stand 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Damwild

Mittelgroßes Schalenwild mit Schaufelgeweih, ursprünglich Mittelmeer, in DACH überwiegend in Gehegen und einzelnen wildlebenden Populationen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Schwyz durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (aktuell konsolidierte Fassung, Stand 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.