Schonzeit · CH-SZ
Schalenwild Schwyz
Schonzeit Damwild
In Schwyz — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Stand am 1. Februar 2025 (aktuell konsolidierte Fassung, Stand 24.08.2026), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Schonzeit
Ganzjährig
Damwild ist in Schwyz ganzjährig geschont und darf nicht bejagt werden.
Beleg beruht auf dem Fehlen in den abschliessenden kantonalen Listen, nicht auf einer ausdrücklichen Schonungserklärung. Der Damhirsch (Dama dama) steht zudem in JSV Anhang 1 als nicht einheimische Art (Art. 8a Abs. 2); freilebende Bestände wären nach JSV Art. 8a Abs. 5 durch den Kanton zu regulieren, nicht über die Patentjagd. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. c: Damhirsch, Sikahirsch und Mufflon – Schonzei
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 5 Abs. 2 (geschützte Enten-/Gans-/Schwanenarten), Art. 5 Abs. 3 (ganzjährig jagdbar), Art. 5 Abs. 4 (Kantone können Schonzeiten verlängern / Liste einschr · Stand Stand am 1. Februar 2025 (aktuell konsolidierte Fassung, Stand 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Damwild
Mittelgroßes Schalenwild mit Schaufelgeweih, ursprünglich Mittelmeer, in DACH überwiegend in Gehegen und einzelnen wildlebenden Populationen.