Jährlich neu festgelegt

Die Jagdzeiten für Baummarder werden in Schwyz jedes Jahr durch Verfügung bestimmt. Der unten genannte Stand gilt für das laufende Jahr — bitte vor der Jagd die aktuelle kantonale Verfügung prüfen.

Die Jagdzeiten werden in diesem Kanton jährlich neu festgelegt. Für 2026: Niederwildjagd (Patent I 2026-10-01–2026-11-27; Patent III – Ansitz am R 2026-10-01–2026-11-30; Patent III – Baujagd / A 2026-10-01–2027-01-12; Patent III – Lusserjagd 2026-11-02–2027-02-13. WIDERSPRUCH IN DEN QUELLEN: JBV Ziff. 2.4 (Haarraubwildjagd Patent I/Ia/Ib) nennt im Fliesstext 'Fuchs, Dachs, Baum-, Steinmarder, Marderhund und Waschbär' vom 1. September bis 28. November 2026, während die Tabelle JBV Ziff. 2.1 und die Übersicht 'Jagdzeiten 2026' für die Hochwildpatente nur 'Fuchs, Dachs, Marderhund, Waschbär' auff

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 5 Abs. 2 (geschützte Enten-/Gans-/Schwanenarten), Art. 5 Abs. 3 (ganzjährig jagdbar), Art. 5 Abs. 4 (Kantone können Schonzeiten verlängern / Liste einschr · Stand Stand am 1. Februar 2025 (aktuell konsolidierte Fassung, Stand 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Baummarder

Heimischer Wald-Marder, in DACH überwiegend nicht jagdbar oder ganzjährig geschont.

Hinweis

Schonzeiten werden in Schwyz durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (aktuell konsolidierte Fassung, Stand 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.