Der Kanton nutzt JSG Art. 5 Abs. 4 und schont das Schneehuhn ganzjährig. Der Erlasstext nennt nur 'Schneehuhn' ohne Artdifferenzierung; im Kanton Schwyz kommt das Alpenschneehuhn (Lagopus muta) vor. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. l: Birkhahn, Schneehuhn und Rebhuhn – Schonzeit vom 1. Dezember bis 15. Oktober (eidgenössische Jagdzeit somit 16. Oktober bis 30. November).

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 5 Abs. 2 (geschützte Enten-/Gans-/Schwanenarten), Art. 5 Abs. 3 (ganzjährig jagdbar), Art. 5 Abs. 4 (Kantone können Schonzeiten verlängern / Liste einschr · Stand Stand am 1. Februar 2025 (aktuell konsolidierte Fassung, Stand 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Alpenschneehuhn

Hochalpine Hühnerart, in DACH praktisch nur in den Alpen, restriktive Bejagung.

Hinweis

Schonzeiten werden in Schwyz durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (aktuell konsolidierte Fassung, Stand 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.