Jagdzeiten nach Klasse

Die Tabelle nennt die JAGDZEITEN — die Zeit, in der bejagt werden darf. Außerhalb davon ist die jeweilige Klasse geschont. Die Spanne oben gilt für die ganze Art; einzelne Klassen sind oft länger geschont.

Keine kantonale Abweichung. Der in derselben Bundesnorm genannte Kolkrabe ist dagegen in Schaffhausen nach § 13 Abs. 2 lit. b SHR 922.101 ganzjaehrig geschont. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. m: Ringeltaube, Tuerkentaube, Kolkrabe und Nebelkraehe, Schonzeit vom 16. Februar bis 31. Juli, d. h. eidgenoessische Jagdzeit 1. August bis 15. Februar.

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung von Steinboecken) · Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 ueber den Fedlex-Filestore (fedlex-data-adm. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Ringeltaube

Häufige Wildtaube, klassisches Federwild der Saatzeitenjagd.

Hinweis

Schonzeiten werden in Schaffhausen durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 ueber den Fedlex-Filestore (fedlex-data-adm wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.