Die ganzjaehrige Schonung folgt hier bereits aus dem Bundesrecht (JSV), nicht aus einer kantonalen Verschaerfung. Wer nur JSG Art. 5 liest, kommt faelschlich auf eine Jagdzeit im Oktober/November. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. l nennt das Rebhuhn mit Schonzeit vom 1. Dezember bis 15. Oktober (rechnerisch Jagdzeit 16. Oktober bis 30. November); diese Jagdbarkeit ist durch JSV Art. 3bis Abs. 1 lit. a aufge

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung von Steinboecken) · Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 ueber den Fedlex-Filestore (fedlex-data-adm. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Rebhuhn

Klassisches Niederwild der offenen Feldflur, Bestände seit Jahrzehnten dramatisch rückläufig.

Hinweis

Schonzeiten werden in Schaffhausen durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 ueber den Fedlex-Filestore (fedlex-data-adm wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.