Keine Schonzeit

Marderhund hat in Schaffhausen keine Schonzeit und darf ganzjährig bejagt werden. Elterntiere, die zur Aufzucht ihrer Jungen nötig sind, bleiben nach § 22 Abs. 4 BJagdG dennoch geschont.

JSV Art. 3bis Abs. 2 lit. c schraenkt die Ganzjahresbejagung nur fuer Rabenkraehe, Saatkraehe, Elster und Eichelhaeher ein — der Marderhund bleibt ganzjaehrig bejagbar. Die Nennung in JSV Anhang 1 betrifft nur Einfuhr und Haltung als nicht einheimische Art. JSG Art. 5 Abs. 3 lit. a: 'Waehrend des ganzen Jahres koennen gejagt werden: a. Marderhund, Waschbaer und verwilderte Hauskatze'. Keine Schonz

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung von Steinboecken) · Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 ueber den Fedlex-Filestore (fedlex-data-adm. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Marderhund

Eingewanderter Neozoon aus Ostasien, ganzjährig bejagbar.

Hinweis

Schonzeiten werden in Schaffhausen durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 ueber den Fedlex-Filestore (fedlex-data-adm wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.