Kantonale Verschaerfung nach JSG Art. 5 Abs. 4. Das JSG bezeichnet den Baummarder als 'Edelmarder'; die kantonale Verordnung nennt beide Namen ('Baum- bzw. Edelmarder'). Der Steinmarder bleibt dagegen bejagbar — die Verwechslungsgefahr ist der praktisch wichtigste Punkt. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. k: Edelmarder und Steinmarder, Schonzeit vom 16. Februar bis 31. August, d. h. eidgenoessische Jagdzeit 1

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung von Steinboecken) · Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 ueber den Fedlex-Filestore (fedlex-data-adm. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Baummarder

Heimischer Wald-Marder, in DACH überwiegend nicht jagdbar oder ganzjährig geschont.

Hinweis

Schonzeiten werden in Schaffhausen durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 ueber den Fedlex-Filestore (fedlex-data-adm wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.