Schonzeit · AT-5
Federwild Salzburg
Schonzeit Alpenschneehuhn
In Salzburg — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Konsolidierte Fassung vom 24.08.2026, letzte Änderung LGBl Nr 126/2025 (RIS, Landesrecht konsolidiert Salzburg), nach Schonzeiten-Verordnung (Salzburg) — Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. April 1996, mit der die Schonzeiten bestimmter jagdbarer Tiere festgesetzt werden.
Schonzeit
Ganzjährig
Alpenschneehuhn ist in Salzburg ganzjährig geschont und darf nicht bejagt werden.
Jagdbare Art (Wild i.S.d. § 4 JG), aber kraft Gesetzes ganzjährig geschont; zusätzlich als Federwild nach § 103 Abs 1 lit b JG besonders geschützt.
Quelle: Schonzeiten-Verordnung (Salzburg) — Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. April 1996, mit der die Schonzeiten bestimmter jagdbarer Tiere festgesetzt werden, LGBl Nr 53/1996 idF LGBl Nr 126/2025, § 1 (Tabelle der Schonzeiten), § 2 (abweichende Schonzeiten in Grenzgebieten) · Stand Konsolidierte Fassung vom 24.08.2026, letzte Änderung LGBl Nr 126/2025 (RIS, Landesrecht konsolidiert Salzburg). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Alpenschneehuhn
Hochalpine Hühnerart, in DACH praktisch nur in den Alpen, restriktive Bejagung.