Sonderfall ausserhalb des Jagdzeitenrechts: JagdV (GDB 651.11) Art. 18 Abs. 5 - Sikahirsche, die aus Gehegen in die freie Wildbahn gelangen, können nach Ablauf von zehn Tagen zugunsten des Staates erlegt werden. Das ist eine Entnahme zugunsten des Staates, keine Jagdzeit für Patentinhaber. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. c: «Damhirsch, Sikahirsch und Mufflon vom 1. Februar bis 31. Juli» (Schonzeit) - eidge

Quelle: , Art. 8 (Hochjagd), Art. 9 (Niederjagd), Art. 10 (Wasserwildjagd), Art. 11 (Winterjagd), Art. 12 (Schonzeiten), Art. 13 (Schusszeiten), Art. 14-16 (Regulationsjagd), Art. 21 (Geschützte Tiere), Art. 37 · Stand beschlossen 26.05.2026, in Kraft seit 01.07.2026; gilt für die Jagdperiode 2026/27 (Fenster reichen bis 27.02.2027). Jäh. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Sikawild

Aus Asien stammende Hirschart, in DACH lokal eingebürgert.

Hinweis

Schonzeiten werden in Obwalden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand beschlossen 26.05.2026, in Kraft seit 01.07.2026; gilt für die Jagdperiode 2026/27 (Fenster reichen bis 27.02.2027). Jäh wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.