Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Iltis zählt in Obwalden nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Bundesrechtlich geschützt; kantonal keine Jagdzeit möglich (JSG Art. 5 Abs. 4).

Quelle: , Art. 8 (Hochjagd), Art. 9 (Niederjagd), Art. 10 (Wasserwildjagd), Art. 11 (Winterjagd), Art. 12 (Schonzeiten), Art. 13 (Schusszeiten), Art. 14-16 (Regulationsjagd), Art. 21 (Geschützte Tiere), Art. 37 · Stand beschlossen 26.05.2026, in Kraft seit 01.07.2026; gilt für die Jagdperiode 2026/27 (Fenster reichen bis 27.02.2027). Jäh. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Iltis

Klein-Marder, überwiegend in Feuchtgebieten, lokal stark zurückgegangen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Obwalden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand beschlossen 26.05.2026, in Kraft seit 01.07.2026; gilt für die Jagdperiode 2026/27 (Fenster reichen bis 27.02.2027). Jäh wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.