Schonzeit · CH-OW
Schalenwild Obwalden
Schonzeit Damwild
In Obwalden — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand beschlossen 26.05.2026, in Kraft seit 01.07.2026; gilt für die Jagdperiode 2026/27 (Fenster reichen bis 27.02.2027). Jäh, nach Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung 2026 vom 26. Mai 2026 (Regierungsrat des Kantons Obwalden).
Schonzeit
Ganzjährig
Damwild ist in Obwalden ganzjährig geschont und darf nicht bejagt werden.
Sonderfall ausserhalb des Jagdzeitenrechts: JagdV (GDB 651.11) Art. 18 Abs. 5 - «Gelangen Wildtiere, die nicht zu den einheimischen Arten gehören, insbesondere Damhirsche, Sika- oder Rothirsche aus Gehegen in die freie Wildbahn, so können sie nach Ablauf von zehn Tagen zugunsten des Staates erlegt werden.» Das ist eine behördlich veranlasste Entnahme zugunsten des Staates, keine Jagdzeit für Paten
Quelle: Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung 2026 vom 26. Mai 2026 (Regierungsrat des Kantons Obwalden), Art. 8 (Hochjagd), Art. 9 (Niederjagd), Art. 10 (Wasserwildjagd), Art. 11 (Winterjagd), Art. 12 (Schonzeiten), Art. 13 (Schusszeiten), Art. 14-16 (Regulationsjagd), Art. 21 (Geschützte Tiere), Art. 37 · Stand beschlossen 26.05.2026, in Kraft seit 01.07.2026; gilt für die Jagdperiode 2026/27 (Fenster reichen bis 27.02.2027). Jäh. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Damwild
Mittelgroßes Schalenwild mit Schaufelgeweih, ursprünglich Mittelmeer, in DACH überwiegend in Gehegen und einzelnen wildlebenden Populationen.