Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Rabenkrähe zählt in Niederösterreich nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Wild im Sinn des Jagdgesetzes, aber nicht jagdbar. Eine Bejagung setzt eine Ausnahme-Verordnung der Landesregierung nach § 3 Abs. 6/7 NÖ JG voraus; im konsolidierten NÖ Landesrecht (RIS) ist eine solche derzeit nicht enthalten. Gleiches gilt für Nebelkrähe, Eichelhäher und Kolkrabe.

Quelle: , § 22 (Schußzeiten) und § 23 (Schonzeiten); LGBl. 6500/1-57, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2026 (in Kraft seit 03.02.2026). RIS Landesrecht konsolidiert Niederösterreich, Gesetzesnummer 20001057 · Stand Fassung vom 24.08.2026 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Rabenkrähe

Bejagbarer Rabenvogel, ganzjährige oder lange Jagdzeit in vielen BL.

Hinweis

Schonzeiten werden in Niederösterreich durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung vom 24.08.2026 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.