Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Elster zählt in Niederösterreich nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Genau genommen: Wild im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 2 NÖ JG (unterliegt dem Jagdgesetz), aber NICHT jagdbar nach § 3 Abs. 3. Eine Bejagung wäre nur über eine Ausnahme-Verordnung der Landesregierung nach § 3 Abs. 6 und 7 NÖ JG möglich; eine solche Verordnung ist im konsolidierten NÖ Landesrecht (RIS, Index 65 Jagd- und Fischereirecht) derzeit nicht vorhanden – dort bestehen neben JG und JVO nur die NÖ Au

Quelle: , § 22 (Schußzeiten) und § 23 (Schonzeiten); LGBl. 6500/1-57, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2026 (in Kraft seit 03.02.2026). RIS Landesrecht konsolidiert Niederösterreich, Gesetzesnummer 20001057 · Stand Fassung vom 24.08.2026 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Elster

Bejagbarer Rabenvogel, je nach BL mit Jagdzeit oder ganzjährig geschont.

Hinweis

Schonzeiten werden in Niederösterreich durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung vom 24.08.2026 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.