Keine Schußzeit, aber eigene Ausnahmeregelung: NÖ Auer- und Birkhahnenverordnung § 2 Abs. 1 Z 1 – 'für Auerhahnen: nach dem Ende der Hauptbalz, frühestens jedoch vom 1. Mai bis längstens 31. Mai in geraden Jahren'. Das ist KEINE Schußzeit, sondern ein Rahmen für Einzel-Ausnahmebescheide der Bezirksverwaltungsbehörde im Abschussplanverfahren: nur männliche Exemplare, innerhalb des Rahmens ein festg

Quelle: , § 22 (Schußzeiten) und § 23 (Schonzeiten); LGBl. 6500/1-57, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2026 (in Kraft seit 03.02.2026). RIS Landesrecht konsolidiert Niederösterreich, Gesetzesnummer 20001057 · Stand Fassung vom 24.08.2026 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Auerhahn

Größte mitteleuropäische Raufußhuhnart, in DACH überwiegend streng geschützt.

Hinweis

Schonzeiten werden in Niederösterreich durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung vom 24.08.2026 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.