Eidgenössisch jagdbare Art ohne kantonale Freigabe in Nidwalden (JSG Art. 5 Abs. 4). Die Nichtfreigabe ergibt sich strukturell aus § 16/§ 17 JBV 2026; im Kanton dürfte die Art zudem kaum vorkommen. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. f (Feldhase, Schneehase und Wildkaninchen): Schonzeit vom 1. Januar bis 30. September (eidg. Jagdzeit 1. Oktober bis 31. Dezember)

Quelle: , SR 922.0, Art. 2, Art. 5, Art. 7 Abs. 1, Art. 7a Abs. 1 lit. a · Stand Stand 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Wildkaninchen

Kleines, gesellig in Bauen lebendes Niederwild, lokal stark dezimierter Bestand.

Hinweis

Schonzeiten werden in Nidwalden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.