Eidgenössisch jagdbare Art ohne kantonale Freigabe in Nidwalden. Dass § 17 Ziff. 10 nur die verwilderte Haustaube nennt, spricht klar gegen eine Mitfreigabe der Ringeltaube. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. m: Schonzeit vom 16. Februar bis 31. Juli (eidg. Jagdzeit 1. August bis 15. Februar)

Quelle: , SR 922.0, Art. 2, Art. 5, Art. 7 Abs. 1, Art. 7a Abs. 1 lit. a · Stand Stand 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Ringeltaube

Häufige Wildtaube, klassisches Federwild der Saatzeitenjagd.

Hinweis

Schonzeiten werden in Nidwalden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.