Bundesrechtlich jagdbare Wildente, in Nidwalden nicht freigegeben. Die Abschliessendheit der Entenfreigabe ist hier ausdrücklich belegt (§ 31 verweist wörtlich auf «gemäss § 17 nicht jagdbar»). JSG Art. 5 Abs. 1 lit. o (Wildenten): Schonzeit vom 1. Februar bis 31. August (eidg. Jagdzeit 1. September bis 31. Januar); die Krickente gehört nicht zu den nach Abs. 2 geschützten Arten.

Quelle: , SR 922.0, Art. 2, Art. 5, Art. 7 Abs. 1, Art. 7a Abs. 1 lit. a · Stand Stand 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Krickente

Kleinste mitteleuropäische Wildente, sehr wendiger Flieger.

Hinweis

Schonzeiten werden in Nidwalden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.