Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Hermelin zählt in Nidwalden nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

In Nidwalden weder in § 16 noch in der Freigabeliste § 17 JBV 2026 aufgeführt; § 17 nennt vom Kleinraubwild nur Baummarder und Steinmarder.

Quelle: , SR 922.0, Art. 2, Art. 5, Art. 7 Abs. 1, Art. 7a Abs. 1 lit. a · Stand Stand 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Hermelin

Klein-Marder mit weißem Winterfell, in DACH überwiegend nicht mehr bejagt.

Hinweis

Schonzeiten werden in Nidwalden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.