Bundesrechtlich jagdbare Art, in Nidwalden ganzjährig nicht bejagbar. Die Nichtfreigabe ist hier ausdrücklich belegt (Irrtumsabschuss-Tatbestand mit Wertersatz) – hohe Verwechslungsgefahr mit dem freigegebenen Schneehasen. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. f (Feldhase, Schneehase und Wildkaninchen): Schonzeit vom 1. Januar bis 30. September (eidg. Jagdzeit 1. Oktober bis 31. Dezember)

Quelle: , SR 922.0, Art. 2, Art. 5, Art. 7 Abs. 1, Art. 7a Abs. 1 lit. a · Stand Stand 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Feldhase

Niederwild der offenen Feldlandschaft, Bestände seit Jahrzehnten rückläufig.

Hinweis

Schonzeiten werden in Nidwalden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.