Keine Jagdzeit in Nidwalden. Ein Erlegen ist nur als behördlich angeordnete Massnahme nach kJSV § 15 bei aus Gehegen entwichenen Tieren zulässig, nicht im Rahmen der Patentjagd. Der Damhirsch steht zudem in Anhang 1 JSV als nicht einheimische Art mit bewilligungspflichtiger Einfuhr und Haltung. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. c (Damhirsch): Schonzeit vom 1. Februar bis 31. Juli (eidg. Jagdzeit 1. August bi

Quelle: , SR 922.0, Art. 2, Art. 5, Art. 7 Abs. 1, Art. 7a Abs. 1 lit. a · Stand Stand 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Damwild

Mittelgroßes Schalenwild mit Schaufelgeweih, ursprünglich Mittelmeer, in DACH überwiegend in Gehegen und einzelnen wildlebenden Populationen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Nidwalden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.