Das Wildkaninchen trägt im französischen Rechtstext eine eigene Bezeichnung («lapin de garenne») und wird vom Begriff «lièvre» nicht erfasst; es fehlt in der abschliessenden Artenliste des Arrêté. Einschränkung nach JSG Art. 5 Abs. 4. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. f: Schonzeit für «Feldhase, Schneehase und Wildkaninchen» vom 1. Januar bis 30. September (eidg. Jagdzeitrahmen also 1. Oktober bis 31. Dezemb

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Fassung Stand 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Wildkaninchen

Kleines, gesellig in Bauen lebendes Niederwild, lokal stark dezimierter Bestand.

Hinweis

Schonzeiten werden in Neuenburg durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung Stand 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.