Der Kanton hat die eidgenössische Artenliste nach JSG Art. 5 Abs. 4 eingeschränkt, sodass der Waschbär trotz bundesrechtlicher Ganzjahresjagd in Neuenburg nicht bejagt werden darf. Der Status ist rein jagdrechtlich zu lesen: Als gebietsfremde Art (JSV Anhang 1 zu Art. 8bis Abs. 2) kann er über behördliche Regulierungs-/Bekämpfungsmassnahmen ausserhalb der Jagd (LFS Art. 17/54, RSN 922.10; RLFS Art

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Fassung Stand 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Waschbär

Eingebürgerter Neozoon aus Nordamerika, in vielen BL ganzjährig bejagbar.

Hinweis

Schonzeiten werden in Neuenburg durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung Stand 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.