Der Kanton hat die eidgenössische Artenliste nach JSG Art. 5 Abs. 4 eingeschränkt und lässt keine Rothirschjagd zu; der Bestand ist im Wiederaufbau (nur Einzelnachweise in der kantonalen Wildstatistik). Allfällige Regulierungs- oder Schadenabwehrmassnahmen wären keine Jagd, sondern liefen über LFS Art. 17/54 (RSN 922.10). JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. a: Schonzeit für den Rothirsch vom 1. Februar bis 31.

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Fassung Stand 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Rotwild

Größte in Mitteleuropa heimische Schalenwildart, lebt in Rudeln in größeren Wald- und Bergrevieren.

Hinweis

Schonzeiten werden in Neuenburg durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung Stand 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.