Schonzeit · CH-NE
Schalenwild Neuenburg
Schonzeit Rotwild
In Neuenburg — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Fassung Stand 1. Februar 2025, nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG), SR 922.0.
Schonzeit
Ganzjährig
Rotwild ist in Neuenburg ganzjährig geschont und darf nicht bejagt werden.
Der Kanton hat die eidgenössische Artenliste nach JSG Art. 5 Abs. 4 eingeschränkt und lässt keine Rothirschjagd zu; der Bestand ist im Wiederaufbau (nur Einzelnachweise in der kantonalen Wildstatistik). Allfällige Regulierungs- oder Schadenabwehrmassnahmen wären keine Jagd, sondern liefen über LFS Art. 17/54 (RSN 922.10). JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. a: Schonzeit für den Rothirsch vom 1. Februar bis 31.
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG), SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Fassung Stand 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Rotwild
Größte in Mitteleuropa heimische Schalenwildart, lebt in Rudeln in größeren Wald- und Bergrevieren.