Einschränkung der eidgenössischen Artenliste durch den Kanton nach JSG Art. 5 Abs. 4. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. l: Schonzeit für «Birkhahn, Schneehuhn und Rebhuhn» vom 1. Dezember bis 15. Oktober (eidg. Jagdzeitrahmen also 16. Oktober bis 30. November).

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Fassung Stand 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Rebhuhn

Klassisches Niederwild der offenen Feldflur, Bestände seit Jahrzehnten dramatisch rückläufig.

Hinweis

Schonzeiten werden in Neuenburg durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung Stand 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.