Einschränkung der eidgenössischen Artenliste durch den Kanton nach JSG Art. 5 Abs. 4; das Murmeltier ist eine Alpenart und im Neuenburger Jura nicht bejagbar. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. g: Schonzeit vom 16. Oktober bis 31. August (eidg. Jagdzeitrahmen also 1. September bis 15. Oktober).

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Fassung Stand 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Murmeltier

Hochalpines Nagetier, in DACH gejagt vor allem in Bayern, Österreich und der Schweiz.

Hinweis

Schonzeiten werden in Neuenburg durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung Stand 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.