Das Mufflon ist in der Schweiz nicht einheimisch (JSV Anhang 1) und in Neuenburg nicht bejagbar. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. c: Schonzeit für «Damhirsch, Sikahirsch und Mufflon» vom 1. Februar bis 31. Juli (eidg. Jagdzeitrahmen also 1. August bis 31. Januar).

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Fassung Stand 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Muffelwild

Wildschaf mit Schneckengehörn, eingebürgert in DACH, lebt in Rudeln in Mittelgebirgen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Neuenburg durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung Stand 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.