Der Kanton hat die eidgenössisch jagdbaren «Wildenten» auf die Stockente reduziert (JSG Art. 5 Abs. 4). Alle übrigen Entenarten sind in Neuenburg nicht bejagbar. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. o: Schonzeit für «Haubentaucher, Blässhuhn, Kormoran und Wildenten» vom 1. Februar bis 31. August (eidg. Jagdzeitrahmen also 1. September bis 31. Januar); die Krickente zählt zu den Wildenten und ist in Abs. 2 nicht

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Fassung Stand 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Krickente

Kleinste mitteleuropäische Wildente, sehr wendiger Flieger.

Hinweis

Schonzeiten werden in Neuenburg durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung Stand 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.