Der Damhirsch ist in der Schweiz nicht einheimisch (JSV Anhang 1) und steht in Neuenburg nicht auf der Jagdliste; das Aussetzen ist nach JSG Art. 6 Abs. 2 untersagt. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. c: Schonzeit für «Damhirsch, Sikahirsch und Mufflon» vom 1. Februar bis 31. Juli (eidg. Jagdzeitrahmen also 1. August bis 31. Januar).

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Fassung Stand 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Damwild

Mittelgroßes Schalenwild mit Schaufelgeweih, ursprünglich Mittelmeer, in DACH überwiegend in Gehegen und einzelnen wildlebenden Populationen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Neuenburg durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung Stand 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.