Der Kanton hat die eidgenössische Artenliste nach JSG Art. 5 Abs. 4 eingeschränkt; das Alpenschneehuhn ist in Neuenburg nicht bejagbar (es kommt im Neuenburger Jura auch nicht vor). JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. l: Schonzeit für «Birkhahn, Schneehuhn und Rebhuhn» vom 1. Dezember bis 15. Oktober (eidg. Jagdzeitrahmen also 16. Oktober bis 30. November).

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Fassung Stand 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Alpenschneehuhn

Hochalpine Hühnerart, in DACH praktisch nur in den Alpen, restriktive Bejagung.

Hinweis

Schonzeiten werden in Neuenburg durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung Stand 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.