Schonzeit · CH-NE
Federwild Neuenburg
Schonzeit Alpenschneehuhn
In Neuenburg — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Fassung Stand 1. Februar 2025, nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG), SR 922.0.
Schonzeit
Ganzjährig
Alpenschneehuhn ist in Neuenburg ganzjährig geschont und darf nicht bejagt werden.
Der Kanton hat die eidgenössische Artenliste nach JSG Art. 5 Abs. 4 eingeschränkt; das Alpenschneehuhn ist in Neuenburg nicht bejagbar (es kommt im Neuenburger Jura auch nicht vor). JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. l: Schonzeit für «Birkhahn, Schneehuhn und Rebhuhn» vom 1. Dezember bis 15. Oktober (eidg. Jagdzeitrahmen also 16. Oktober bis 30. November).
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG), SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Fassung Stand 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Alpenschneehuhn
Hochalpine Hühnerart, in DACH praktisch nur in den Alpen, restriktive Bejagung.