Schonzeit · CH-LU
Raubwild Luzern
Schonzeit Waschbär
In Luzern — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Keine Schonzeit
Der Waschbär (Procyon lotor) steht zugleich in Anhang 1 JSV. Auflage der Jagdbetriebsvorschriften 2026 Ziff. 5: «Dabei sind Jungtiere vor adulten Tieren zu entnehmen. Es dürfen keine verwaisten, von den Elterntieren noch abhängigen Jungtiere zurückbleiben.» Wo Jagdberechtigte sich nicht engagieren, kann die Wildhut selbst Massnahmen ergreifen. JSG Art. 5 Abs. 3 lit. a: ganzjährig jagdbar, keine Sc
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten, Abs. 1 lit. a-p, Abs. 2-6), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Waschbär
Eingebürgerter Neozoon aus Nordamerika, in vielen BL ganzjährig bejagbar.