Keine Schonzeit

Waschbär hat in Luzern keine Schonzeit und darf ganzjährig bejagt werden. Elterntiere, die zur Aufzucht ihrer Jungen nötig sind, bleiben nach § 22 Abs. 4 BJagdG dennoch geschont.

Der Waschbär (Procyon lotor) steht zugleich in Anhang 1 JSV. Auflage der Jagdbetriebsvorschriften 2026 Ziff. 5: «Dabei sind Jungtiere vor adulten Tieren zu entnehmen. Es dürfen keine verwaisten, von den Elterntieren noch abhängigen Jungtiere zurückbleiben.» Wo Jagdberechtigte sich nicht engagieren, kann die Wildhut selbst Massnahmen ergreifen. JSG Art. 5 Abs. 3 lit. a: ganzjährig jagdbar, keine Sc

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten, Abs. 1 lit. a-p, Abs. 2-6), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Waschbär

Eingebürgerter Neozoon aus Nordamerika, in vielen BL ganzjährig bejagbar.

Hinweis

Schonzeiten werden in Luzern durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.