Schonzeit · CH-LU
Raubwild Luzern
Schonzeit Steinmarder
In Luzern — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Schonzeit
16.02 bis 31.08
In dieser Zeit darf Steinmarder in Luzern nicht bejagt werden.
Jagdzeiten nach Klasse
Die Tabelle nennt die JAGDZEITEN — die Zeit, in der bejagt werden darf. Außerhalb davon ist die jeweilige Klasse geschont. Die Spanne oben gilt für die ganze Art; einzelne Klassen sind oft länger geschont.
| Klasse | Jagdzeit |
|---|---|
| alle | 01.09 – 15.02 |
Keine kantonale Einschränkung. KJSV § 36: «Als jagdbare Tiere, gegen die Selbsthilfemassnahmen zulässig sind, gelten Dachs, Fuchs, Steinmarder sowie Saat- und Rabenkrähe» — jedoch nicht während der Schonzeit, ausser mit Ausnahmebewilligung der Dienststelle bei untragbarem Schaden. Winterliche Ansitzjagd auf Raubwild ist vom Nachtjagdverbot ausgenommen (KJSV § 16 Abs. 1). JSG Art. 5 Abs. 1 lit. k:
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten, Abs. 1 lit. a-p, Abs. 2-6), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Steinmarder
Synanthroper Marder, lebt eng mit Mensch in Dörfern und Stadträndern.