Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Steinbock zählt in Luzern nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Keine ordentliche Jagd. Eingriffe nur als Bestandsregulierung nach JSG Art. 7a Abs. 1 lit. a: «Die Kantone können mit vorheriger Zustimmung des Bundesamts eine Bestandsregulierung vorsehen für: a. Steinböcke: im Zeitraum vom 1. August bis zum 30. November», konkretisiert durch die Verordnung über die Regulierung von Steinbockbeständen (VRS, SR 922.27; genehmigte Abschusspläne pro Kolonie). Luzern

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten, Abs. 1 lit. a-p, Abs. 2-6), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Steinbock

Schweres Hochgebirgswild mit massivem Hornkranz, in DACH praktisch nur in der Schweiz und Tirol.

Hinweis

Schonzeiten werden in Luzern durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.