Schonzeit · CH-LU
Schalenwild Luzern
Schonzeit Steinbock
In Luzern — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Unterliegt nicht dem Jagdrecht
Keine ordentliche Jagd. Eingriffe nur als Bestandsregulierung nach JSG Art. 7a Abs. 1 lit. a: «Die Kantone können mit vorheriger Zustimmung des Bundesamts eine Bestandsregulierung vorsehen für: a. Steinböcke: im Zeitraum vom 1. August bis zum 30. November», konkretisiert durch die Verordnung über die Regulierung von Steinbockbeständen (VRS, SR 922.27; genehmigte Abschusspläne pro Kolonie). Luzern
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten, Abs. 1 lit. a-p, Abs. 2-6), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Steinbock
Schweres Hochgebirgswild mit massivem Hornkranz, in DACH praktisch nur in der Schweiz und Tirol.