Schonzeit · CH-LU
Federwild Luzern
Schonzeit Rebhuhn
In Luzern — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Unterliegt nicht dem Jagdrecht
Häufige Fehlerquelle: Wer nur JSG Art. 5 liest, hält das Rebhuhn für jagdbar (16.10.–30.11.). Die Jagdverordnung stellt es jedoch unter Schutz. Der Luzerner Jagdkalender 2026/27 führt es folgerichtig nicht auf. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. l führt das Rebhuhn noch mit Schonzeit vom 1. Dezember bis 15. Oktober auf; diese Bestimmung ist durch JSV Art. 3bis Abs. 1 lit. a überholt — das Rebhuhn ist gesamtsc
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten, Abs. 1 lit. a-p, Abs. 2-6), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Rebhuhn
Klassisches Niederwild der offenen Feldflur, Bestände seit Jahrzehnten dramatisch rückläufig.