Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Rebhuhn zählt in Luzern nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Häufige Fehlerquelle: Wer nur JSG Art. 5 liest, hält das Rebhuhn für jagdbar (16.10.–30.11.). Die Jagdverordnung stellt es jedoch unter Schutz. Der Luzerner Jagdkalender 2026/27 führt es folgerichtig nicht auf. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. l führt das Rebhuhn noch mit Schonzeit vom 1. Dezember bis 15. Oktober auf; diese Bestimmung ist durch JSV Art. 3bis Abs. 1 lit. a überholt — das Rebhuhn ist gesamtsc

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten, Abs. 1 lit. a-p, Abs. 2-6), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Rebhuhn

Klassisches Niederwild der offenen Feldflur, Bestände seit Jahrzehnten dramatisch rückläufig.

Hinweis

Schonzeiten werden in Luzern durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.