Keine Schonzeit

Nutria hat in Luzern keine Schonzeit und darf ganzjährig bejagt werden. Elterntiere, die zur Aufzucht ihrer Jungen nötig sind, bleiben nach § 22 Abs. 4 BJagdG dennoch geschont.

Die Nutria steht NICHT in JSG Art. 5; Rechtsgrundlage ist die Neozoen-Entnahme nach JSV Art. 8a Abs. 5 i.V.m. den kantonalen Jagdbetriebsvorschriften. Als Nagetier ist sie zudem vom Geltungsbereich des JSG (Art. 2: Vögel, Raubtiere, Paarhufer, Hasenartige, Biber, Murmeltier und Eichhörnchen) gar nicht erfasst. Auflagen wie bei allen Anhang-1-Arten: Jungtiere vor adulten Tieren entnehmen, keine ver

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten, Abs. 1 lit. a-p, Abs. 2-6), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Nutria

Aus Südamerika stammende Sumpfratte, eingebürgert in DACH-Gewässersystemen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Luzern durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.