Schonzeit · CH-LU
Raubwild Luzern
Schonzeit Nutria
In Luzern — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Keine Schonzeit
Die Nutria steht NICHT in JSG Art. 5; Rechtsgrundlage ist die Neozoen-Entnahme nach JSV Art. 8a Abs. 5 i.V.m. den kantonalen Jagdbetriebsvorschriften. Als Nagetier ist sie zudem vom Geltungsbereich des JSG (Art. 2: Vögel, Raubtiere, Paarhufer, Hasenartige, Biber, Murmeltier und Eichhörnchen) gar nicht erfasst. Auflagen wie bei allen Anhang-1-Arten: Jungtiere vor adulten Tieren entnehmen, keine ver
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten, Abs. 1 lit. a-p, Abs. 2-6), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Nutria
Aus Südamerika stammende Sumpfratte, eingebürgert in DACH-Gewässersystemen.