Luzern nutzt JSG Art. 5 Abs. 4 und schont das Murmeltier ganzjährig. Es fehlt entsprechend im Luzerner Jagdkalender 2026/27. Nach KJSV § 23 Abs. 2 kann die Dienststelle Landwirtschaft und Wald zum Lebensraum-/Artenschutz oder zur Wildschadenverhütung jederzeit Massnahmen gegen die Art anordnen oder erlauben. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. g: «Murmeltier vom 16. Oktober bis 31. August» (Schonzeit) — eidg.

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten, Abs. 1 lit. a-p, Abs. 2-6), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Murmeltier

Hochalpines Nagetier, in DACH gejagt vor allem in Bayern, Österreich und der Schweiz.

Hinweis

Schonzeiten werden in Luzern durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.